BFSG: Barrierefreiheit ist seit Juni 2025 Pflicht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet erstmals auch private Unternehmen — vom Online-Shop bis zum Buchungsportal. Wer betroffen ist, was gefordert wird und wie Sie den Handlungsbedarf ermitteln.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein — darunter ausdrücklich auch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen oder Käufe tätigen können.
Wer ist betroffen?
- Online-Shops jeder Größe und Branche — vom Nischenshop bis zum Marktplatz-Händler mit eigener Website
- Buchungs- und Reservierungssysteme (Hotels, Restaurants, Friseure, Werkstätten …)
- Dienstleister mit Online-Vertragsabschluss (Verträge, Abos, Mitgliedschaften, Terminvereinbarungen mit Bezahlfunktion)
- Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation, Personenverkehr und weitere ausdrücklich genannte Bereiche
Grob gesagt: Sobald Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen, buchen oder abschließen können, fällt dieser Teil Ihrer Website in den Anwendungsbereich des BFSG.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme), sind von den Dienstleistungs-Pflichten ausgenommen. Achtung: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht — und wer knapp über den Schwellen liegt, ist voll verpflichtet. Zudem verlangen immer mehr Geschäftskunden Barrierefreiheit unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.
Was verlangt das BFSG konkret?
Die technischen Anforderungen entsprechen dem Stand der Technik — in der Praxis bedeutet das: EN 301 549 und damit die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Genau diese Anforderungen prüft der BITV‑Test mit seinen rund 100 Prüfschritten. Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen zur Barrierefreiheit in den AGB oder an anderer gut auffindbarer Stelle.
Was passiert bei Verstößen?
- Marktüberwachung: Die Bundesländer kontrollieren die Einhaltung — auch anlassbezogen nach Beschwerden von Verbrauchern oder Verbänden.
- Anordnungen bis zur Einstellung: Die Behörde kann die barrierefreie Nachbesserung anordnen und im Extremfall das Angebot der Dienstleistung untersagen.
- Bußgelder: je nach Verstoß bis zu 100.000 €.
- Abmahnrisiko und Wettbewerbsrecht: Verstöße können zudem von Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden aufgegriffen werden.
Wichtig: Diese Seite gibt einen redaktionellen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Angebot unter das BFSG fällt, klären Sie im Zweifel mit einer spezialisierten Kanzlei.
Ihr Fahrplan: vom Ist-Zustand zur Konformität
- Bestandsaufnahme: Mit unserem Prüfwerkzeug die Website scannen und die geführte Selbstbewertung durchführen — Sie erhalten eine vollständige Liste der Barrieren mit Prüfschritt-Zuordnung.
- Priorisieren: Erst die harten Ausschlusskriterien beheben (Tastaturbedienung, Formulare, Kontraste, Alternativtexte — siehe häufigste Fehler).
- Nachtesten: Re-Scan und Neubewertung, bis alle Prüfschritte mindestens „eher erfüllt" sind.
- Dokumentieren: Prüfbericht ablegen, Barrierefreiheits-Informationen veröffentlichen — so weisen Sie im Fall einer Kontrolle Ihre Sorgfalt nach.